Schulverwaltung

Gemäss § 15 des Berufsbildungsgesetzes ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen.

Auszubildende sind verpflichtet, am Berufsschulunterricht teilzunehmen. Einzelheiten zur Schulpflicht sind durch die Schulgesetze der Länder geregelt.

Die Bundesoffene Landesberufsschule für Hörakustiker und Hörakustikerinnen ist gemäss Beschluss der Kultusministerkonferenz eine zuständige Schule für Auszubildende im Hörakustiker-Handwerk.

Das bedeutet, durch Abschluss des Ausbildungsvertrages wird der Unterricht an der Berufsschule "automatisch"  Bestandteil der Ausbildung. Ein besonderes Auswahl- und Bewerbungsverfahren ist nicht erforderlich. Die Anmeldung erfolgt gemäss nachfolgend beschriebenem Verfahren.

Zeugnisse

Lernfeldzeugnisse gem. Zeugnisordnung von 2014 – was ist anders?

  • die Zeugnisordnung bezieht sich auf Halbjahre, bei uns entspricht dies den Blöcken;
  • auf dem Zeugnis erscheinen alle 17 Lernfelder und die berufsübergreifenden Lernbereiche;
  • es werden nur die Lernfelder benotet, die im jeweiligen Block unterrichtet wurden;
  • die Benotung erfolgt für die in diesem Lernfeld und in diesem Block erbrachte Leistung;
  • wird in einem Block ein Lernfeld abgeschlossen, bilden die an dem Lernfeld beteiligten Kolleginnen und Kollegen eine Gesamtnote, die die Leistung in den einzelnen Blöcken berücksichtigt

Beispiel für ein LF, das über drei Halbjahre (Blöcke) unterrichtet wird

 

  • abgeschlossene Lernfelder werden im Zeugnis mit „*“ gekennzeichnet. Diese Note ist dann die Abschlussnote auf dem Berufsschulabschlusszeugnis
  • Die Noten der Fächer des Berufsübergreifenden Bereichs werden - wie bisher - als Jahresnoten gebildet d.h. die Note am Ende eines Schuljahres wird unter Berücksichtigung der Leistungen des gesamten Schuljahres erteilt (§ 1 Absatz 2 ZVO).
  • wird ein Lernfeld in einem Block nicht unterrichtet, wird das Zensuren Feld mit „---„  gekennzeichnet,
  • für berufsübergreifende Lernbereiche gilt dies analog;
  • Fehlzeiten werden wie gehabt erfasst und eingetragen

 

Kurszeugnisse

Spätestens 4 Wochen nach jedem Kurs erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Kurszeugnis. Die Zeugnisse des 3., 6. und 8. Kurses sind sogenannte Jahreszeugnisse, die die Leistungsbeurteilungen des jeweils letzten Ausbildungsjahres zusammenfassend mit berücksichtigen.

Berufsschulabschlusszeugnis

Nach erfolgreicher Beendigung der Berufsschulzeit und bestandener Gesellenprüfung erhalten die Schülerinnen und Schüler den Berufsschulabschluss. Dafür müssen bestimmte Mindestleistungen (Noten) erreicht werden.

Je nach Vorbildung mit der die Schülerinnen und Schüler die Ausbildung aufgenommen haben, kann bei entsprechender schulischer Leistung der erfolgreiche Berufsschulabschluss höherwertige Schulabschlüsse (erweiterter Hauptschulabschluss, Realschulabschluss) beinhalten.

Bescheinigungen

Am Ende eines Berufsschulunterrichtsblockes erhalten alle  Schüler/innen „automatisch“ eine Teilnahmebescheinigung.
Diese enthält auch Angaben über Fehlzeiten.

Bei Unterrichtsblöcken, die die sogenannte integrierte überbetriebliche Ausbildung beinhalten, ist in die Teilnahmebescheinigung ein entsprechender Zusatz / Hinweis eingedruckt. Diese Bescheinigungen werden am letzten Unterrichtstag in der letzten Unterrichtsstunde ausgegeben. Für Schüler/innen die aus Bundesländern kommen, die für das jeweilige Bundesland einen Zuschuss zur Unterkunft und Verpflegung oder ggf. zu Fahrkosten zahlen, ist  in der Regel der Teilnahmebescheinigung ein Formular zur Zuschussbeantragung beigefügt. Z. Zt. gibt es 26 unterschiedliche Formulare. Die  Verwaltung der Landesberufsschule bemüht sich, das jeweils
für die entsprechende Zuschuss-Stelle passende Antragsformular beizufügen.

Darüber hinaus stellt die Schulverwaltung für besondere Verwendungen spezielle Bescheinigungen aus. Je nach erforderlichem Aufwand kann die Ausstellung kostenpflichtig sein. Bitte wenden Sie sich im Bedarfsfall an das Schulsekretariat.

Vorschriften zur Umschulung

Die Aufnahme von Umschüler/innen in die Bundesoffene Landesberufsschule für Hörakustiker und Hörakustikerinnen richtet sich nach § 23 Schulgesetz Schleswig-Holstein:

(6) Mit dem Eintritt in ein Umschulungsverhältnis für einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Dauer wird die Umschülerin oder der Umschüler nicht erneut berufsschulpflichtig. Sie oder er kann in die Berufsschule einschließlich Bezirksfachklasse oder Landesberufsschule aufgenommen werden, wenn der Träger der Umschulungsmaßnahme oder der Umschulungsbetrieb sich bereit erklärt, für die Umschülerin oder den Umschüler abweichend von § 12 Abs. 1 einen Beitrag zu zahlen. Die Höhe des zu zahlenden Beitrages, der sich an den durchschnittlichen laufenden Sachkosten nach § 48 Abs. 1 Satz 2 der Berufsschulen oder der Bezirksfachklassen oder der Landesberufsschulen zuzüglich der durchschnittlichen Personalkosten nach § 36 Abs. 2 ausrichtet, wird durch das für Bildung zuständige Ministerium für jedes Schuljahr im Voraus festgesetzt; bei Landesberufsschulen, die mit einem Schülerwohnheim verbunden sind (§ 125 Abs. 4), sind die Kosten der Unterhaltung und Bewirtschaftung des Heimes angemessen zu berücksichtigen.

Weitere Regelungen für Umschüler/innen

1. Um eine geordnete Ausbildung im Rahmen von (verkürzten) Umschulungsmaßnahmen sicherzustellen, bietet die Landesberufsschule ein spezielles Kurssystem an, das auf den allgemein üblichen Prüfungstermin im Sommer eines jeden Jahres abgestimmt ist. D.h., das Ende einer Umschulung sollte stets so terminiert sein, dass die Maßnahme zum 31. Juli eines Jahres endet.

2. In die spezielle Umschülerklasse werden nur Schüler/innen aufgenommen, deren Umschulungsverhältnis gem. Berufsbildungsgesetz in das entsprechende Register bei der zuständigen Handwerkskammer eingetragen ist. Außerdem müssen Umschulungsbeginn und -ende so terminiert sein, dass eine geordnete Ausbildung (Abstimmung zwischen Ausbildungsinhalten im Betrieb und in der Berufsschule) sichergestellt ist. Ggf. ist dieses durch Vorlage des individuellen Ausbildungsplanes gem. §5 Ausbildungsordnung nachzuweisen.

Anmeldeverfahren

Die Anmeldung zur Berufsschule ist vom Ausbildungs- bzw. Umschulungsbetrieb unmittelbar nach Abschluss des Ausbildungs- oder Umschulungsvertrages vorzunehmen. Die Zuordnung der Auszubildenden bzw. der Umschüler/innen zu bestimmten Klassen erfolgt durch die Landesberufsschule.

Formular: Anmeldung

Schulgesetz Schleswig-Holstein (Auszug)

aus: Schulgesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2007

§ 88 Berufsschule

(1) Die Berufsschule vermittelt fachbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die angestrebte Berufsausbildung erforderlich sind, und erweitert die allgemeine Bildung.

Mit dem erfolgreichen Abschluss der Berufsschule können weitere schulische Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden.

(2) Die Berufsschule vermittelt Auszubildenden im Rahmen der dualen Berufsausbildung gemeinsam mit den ausbildenden Betrieben eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder nach Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz.

Der Unterricht erfolgt an einem oder zwei Wochentagen (Teilzeitunterricht) oder in zusammenhängenden Teilabschnitten (Blockunterricht).

§ 23 Beginn und Ende der Berufsschulpflicht

(1) Die Berufsschulpflicht beginnt für Minderjährige mit dem Verlassen einer weiterführenden allgemein bildenden Schule oder eines Förderzentrums nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht und dauert
1. bis zum Abschluss eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses oder,
2. wenn kein Ausbildungsverhältnis besteht, bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler volljährig wird.

(5) Tritt eine Volljährige oder ein Volljähriger in ein Ausbildungsverhältnis für einen anerkannten Ausbildungsberuf ein, wird sie oder er bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.

Dies gilt auch für Volljährige beim Eintritt in Qualifizierungsmaßnahmen, die auf eine anschließende Erstausbildung angerechnet werden sollen.