Schulverwaltung

Gemäss § 15 des Berufsbildungsgesetzes ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen.

Auszubildende sind verpflichtet, am Berufsschulunterricht teilzunehmen. Einzelheiten zur Schulpflicht sind durch die Schulgesetze der Länder geregelt.

Die Bundesoffene Landesberufsschule für Hörakustiker und Hörakustikerinnen ist gemäss Beschluss der Kultusministerkonferenz eine zuständige Schule für Auszubildende im Hörakustiker-Handwerk.

Das bedeutet, durch Abschluss des Ausbildungsvertrages wird der Unterricht an der Berufsschule "automatisch"  Bestandteil der Ausbildung. Ein besonderes Auswahl- und Bewerbungsverfahren ist nicht erforderlich. Die Anmeldung erfolgt gemäss nachfolgend beschriebenem Verfahren.

aus: Schulgesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2007

§ 88 Berufsschule

(1) Die Berufsschule vermittelt fachbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die angestrebte Berufsausbildung erforderlich sind, und erweitert die allgemeine Bildung.

Mit dem erfolgreichen Abschluss der Berufsschule können weitere schulische Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden.

(2) Die Berufsschule vermittelt Auszubildenden im Rahmen der dualen Berufsausbildung gemeinsam mit den ausbildenden Betrieben eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder nach Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz.

Der Unterricht erfolgt an einem oder zwei Wochentagen (Teilzeitunterricht) oder in zusammenhängenden Teilabschnitten (Blockunterricht).

§ 23 Beginn und Ende der Berufsschulpflicht

(1) Die Berufsschulpflicht beginnt für Minderjährige mit dem Verlassen einer weiterführenden allgemein bildenden Schule oder eines Förderzentrums nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht und dauert
1. bis zum Abschluss eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses oder,
2. wenn kein Ausbildungsverhältnis besteht, bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler volljährig wird.

(5) Tritt eine Volljährige oder ein Volljähriger in ein Ausbildungsverhältnis für einen anerkannten Ausbildungsberuf ein, wird sie oder er bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.

Dies gilt auch für Volljährige beim Eintritt in Qualifizierungsmaßnahmen, die auf eine anschließende Erstausbildung angerechnet werden sollen.




Landesberufsschule für Hörakustik

Bessemerstr. 3

23562 Lübeck

Tel:  0451 / 50 29 100

Fax: 0451 / 50 29 107

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Bundesinnung für Hörakustik Berufsschulen der Handwerkskammer Lübeck